In vielen Wohnkomplexen gibt es eine Eigentümergemeinschaft. Je nach Größe der Eigentümergemeinschaft kann es schwer werden, Beschlüsse zu treffen. Im April 2019 wurde ein Beschluss einer Eigentümergemeinschaft bis zum Bundesgerichtshof (BGH) getragen.
Der Fall
In Papenburg wollte eine Eigentümerin Ihre Wohnung als Ferienwohnung anbieten. Mit einer Dreiviertel Mehrheit wurde von der Eigentümerversammlung gegen kurzfristige Vermietungen gestimmt. Zufolge zog die Eigentümerin vor Gericht.
Die Entscheidung
Bereits von den Vorinstanzen bekam die Eigentümerin Recht. Auch der BGH entschied zu ihren Gunsten und machte damit den Beschluss der Eigentümerversammlung unwirksam. Schließlich sollte jeder Eigentümer nicht durch andere in seiner Nutzung seiner eigenen Wohnung eingeschränkt werden.
Das Eigentumsrecht ist im Grundgesetz verankert. Wenn eine Gemeinschaft von Eigentümern gegen Kurzzeitvermietungen ist, dann müssen alle Wohnungseigentümer diesem zustimmen.
Dennoch kann sich anders gegen die Kurzzeitmieter gewehrt werden. Gemäß § 15 Absatz 3 WEG haben die anderen Wohnungseigentümer Rechtsanspruch auf Unterlassung einer Handlung. Angenommen der Kurzzeitmieter verstößt gegen die Hausordnung oder belästigt durch Lärm, können die anderen Wohnungseigentümer entsprechend handeln.
Worauf Sie achten sollten
Es ist nicht gesagt, dass wenn weniger Mitglieder in einer Eigentümergemeinschaft sind, Entscheidungen schneller und einfacher gehen. Jedoch ist es auch klar, dass wenn es viele Wohnungseigentümer gibt, der Prozess höchstwahrscheinlich langwieriger ist.
Berger-Tipp: Falls Sie überlegen eine Immobilie zu kaufen, sollten Sie den Makler fragen, wie groß die Eigentümergemeinschaft ist.